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Urkunde von 1053 die erste Erwähnung Wehres Auszug aus dem Lateinischen Originaltext

Deutsche Übersetzuing von Armin Theuerkauf
Worms, 3. November 1053
Im Namen der heiligen und unteilbaren Dreieinigkeit. Heinrich, durch göttliche Güte erhabener Kaiser der Römer. Wenn wir uns bemüht haben, die heiligen Kirchen Gottes durch unsere kaiserliche Freigebigkeit einigermaßen zu bereichern, so zweifeln wir keineswegs daran, dass uns dies sowohl in der jetzigen als auch in zukünftiger Zeit nicht wenig Nutzen bringt. Deshalb wollen wir die beflissene Klugheit aller künftigen wie auch gegenwärtigen Gläubigen Christi und unserer Getreuen wissen lassen, dass wir aufgrund der Intervention der liebsten Gefährtin unseres Ehebettes und Reiches, nämlich der erhabenen Kaiserin Agnes, und der Bitte und ergebenen Dienstbarkeit Azelins, des verehrungswürdigen Bischofs der Hildesheimer Kirche, und die Glückseligkeit unserer seele und die Ruhe unserer Vorgänger an den Altar der für immer jungfräulichen heiligen Jungfrau Maria in Hildesheim Landbesitz als Eigentum gegeben und übertragen haben, den der vogelfreie Tiemo in den Dörfern Durnide, Ostwerre, Witungen und Dornzune im Leragau der Grafschaft des Grafen Adelhard hatte und der durch das Urteil der Schöffen unserer Verfügungsgewalt zugesprochen wurde, mit all seinem Zubehör, d.h. Grundstücken, gebäuden, Hörigen beiderlei Geschlechts, bebauten und unbebautem Land, Äckern, Wiesen, Weiden, Feldern, Wäldern, Jagdrechten, Gewässern und Wasserläufen, Mühlen jeder Art, Fischrechten, Erträgen und Einkünften, Wegen und Nutzen, der irgendwie daraus wird hervorgehen können, und wir haben dies geschenkt natürlich in dem Sinne, dass der Bischof des genannten Ortes Hildesheim über den vorher erwähnten Landbesitz dann die freie Verfügungsgewalt hat, ihn zu behalten, zu tauschen, zu verpachten oder damit zu tun, was immer ihm zum Nutzen der Kirche gefallen wird. Und damit diese unsere kaiserliche Übertragung dauerhaft und unveränderlich für alle folgenden Zeiten bleibt, haben wir befohlen, diese deshalb aufgeschrieben Anordnung, die wir mit eigener Hand bestätigen, durch Abdruck unseres Siegels zu kennzeichnen.
Siegel des unbesiegbaren dritten Königs Heinrich und zweiten erhabenen Kaisers der Römer. Ich, der Kanzler Uvinither anstelle des Erzkanzlers und Erzkaplan Lutbold, habe die Überprüfung durchgeführt.
Gegeben am 3. November im 1053. Jahr nach Fleischwerdung des Herrn, in der 7. Indiktion, im 25. Jahre aber der Königsweihe und 15. Jahr der Königsherrschaft und 7. Jahr der Kaiserwürde des dritten Königs und zweiten Kaisers Heinrich; verhandelt in Worms; im Namen Gottes mit Glück amen.
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